AGB der Solida Holz GmbH

1. Geltung

a) Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr und soweit nicht anders vereinbart- die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i. S. des § 310, I BGB. Erbrachte Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind, sind eingeschlossen.b) Abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Käufers.Die AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer im Einzelfall im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung nicht explizit auf die Einbeziehung dieser hinweist.

2. Angebot und Vertragsabschluss

a) Alle Angebote des Verkäufers in Katalogen, Verkaufsunterlagen und dem Internet sind immer freibleibend und zielen nur auf die Abgabe eines Angebots seitens des Käufers ab, es sei denn eine Verbindlichkeit wird ausdrücklich ausgewiesen.b) Werden Aufträge durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt, gelten sie als angenommen. Im zweiten Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.c) Der Verkäufer ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers der Kaufpreisanspruch gefährdet wird.

3. Datenspeicherung

Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden von uns gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes gespeichert und verarbeitet.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug

a) Mit Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.b) In zumutbarem Umfang sind Teillieferungen zulässig.c) Hat der Verkäufer etwaige Lieferverzögerungen, die nach Vertragsschluss durch den Eintritt höherer Gewalt entstehen, insbesondere Streik, Störung der Verkehrswege, Betriebsstörungen oder Aussperrung, nicht zu verantworten, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Rahmen, wenn die entstandenen Hindernisse sich nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes auswirken. Treten diese Verzögerungen bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers ein, gilt diese Bestimmung auch.d)Der Verkäufer teilt dem Käufer Beginn und Ende der entstehenden Lieferverzögerungen in angemessener Frist mit. Der Käufer kann vom Verkäufer verlangen, dass er sich erklärt, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefert. Bleibt eine unverzügliche Erklärung des Verkäufers aus, kann der Käufer mit sofortiger Wirkung, unter Ausschluss von Schadensersatzforderungen, zurücktreten.e) Diese Regelungen gelten für den Käufer in gleichem Maße, sollten vorgenannte Hindernisse beim Käufer auftreten.f) Hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung haftet der Verkäufer ausschließlich für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Vorlieferanten sind nicht seine Erfüllungsgehilfen, deshalb tritt der Verkäufer für deren Verschulden nicht ein. Eventuell gegen den Vorlieferanten vorliegende Ansprüche muss der Verkäufer auf Verlangen an den Käufer abtreten.g) Der Käufer verpflichtet sich im Falle einer Lieferverzögerung innerhalb angemessener Frist auf Verlangen gegenüber dem Verkäufer zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

5. Zahlung

a) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig, soweit keine Sondervereinbarungen bestehen.b) Wechselzahlungen bedürfen der besonderen Vereinbarung mit dem Verkäufer und sind nur dann zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber und nicht an Zahlung statt hereingenommen. Der Verkäufer kann im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes Zug um Zug sofortige Barzahlung unter Rückgabe des Wechsels oder Schecks verlangen.c) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug, werden eventuell vereinbarte Skonti nicht gewährt.d) Gerät der Verkäufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen und gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Zudem kann der Verkäufer eine Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.e) Kannte der Käufer eventuell vorhandene Mängel oder sonstige Gründe zur Beanstandung vor Vertragsabschluss, sind eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls dieser dem Käufer aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie über die Beschaffenheit der Sache abgegeben. Die Zahlung darf im Übrigen wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Im Streitfall entscheidet ein von der IHK des Käufers benannter Sachverständiger über die Höhe und verteilt nach billigem Ermessen die Kosten seiner Einschaltung.f) Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen möglich.g) Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen..

6. Eigenschaften des Holzes

a) Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.b) Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

7. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

a) Der Verkäufer haftet für Mängel im Sinn des § 434 BGB nur wie folgt:Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber nach 7 Tagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.§ 377 HGB bleibt bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.b) Stellt der Kunde einen Mangel an der Ware fest, so darf er nicht darüber verfügen (Die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden), bis eine Einigung über die Abwicklung herbeigeführt ist oder durch einen am Sitz des Käufers von der IHK beauftragten Sachverständigen ein Beweissicherungsverfahren erfolgte.c) Der Verkäufer ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers, die Art und den Umfang der Nacherfüllung (Nachbesserung, Ersatzlieferung) festzulegen.d) Tritt ein Gewährleistungsfall bei einem Verbraucher ein, so hat der Käufer den Verkäufer hierüber möglichst unverzüglich zu informieren.e) Soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) keine längeren Fristen vorschreibt, verjähren Sachmängelansprüche nach 12 Monaten.f) Schadensersatzansprüche werden in Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) geregelt.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

a) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.b) Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus einer Garantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Eigentum ebenfalls bei Waren vor, die der Käufer im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von ihm bezieht, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen erfüllt sind. Gleichzeitig oder später geschlossene Verträge sind hiervon ebenfalls betroffen und die Regelung gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen und der Käufer verpflichtet sich zur Herausgabe.b) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung zugunsten des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Wird die Ware mit Waren verarbeitet, die nicht dem Verkäufer gehören, erlangt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.c) Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware weiterverkauft, so tritt der Käufer bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Kunden an dem Miteigentum entspricht.d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers oder eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem Rechnungsbetrag des Verkäufers.f) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.g) Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Verkäufer macht von seinen Einziehungsbefugnissen keinen Gebrauch, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, dem Verkäufer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Das Recht des Verkäufers die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen bleibt unbeschadet.h) Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware anzuzeigen und ihm die für den Widerspruch gem. § 771 ZPO erforderlichen Unterlagen zu übergeben.i) Das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware durch den Käufer erlischt mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und/oder Zahlungseinstellung. Die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen und die Einzugsermächtigung bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlöschen ebenfalls. Die Rechte des Insolvenzverwalters sind hiervon nicht betroffen.j) Der Verkäufer ist zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet, wenn der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um 20 % übersteigt (ggf. vermindert durch Teil- oder Anzahlungen). Das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen gehen mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Käufer auf ihn über.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebende mittelbare und unmittelbare Streitigkeiten zwischen den Parteien, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, den Käufer auch an dessen Sitz zu verklagen. Auf alle mit uns getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.

11. Wirksamkeitsklausel/ Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln, bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln, nicht berührt.